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Hier finden Sie eine Zusammenstellung der Möglichkeiten, den Namen während der Ehe oder nach Auflösung der Ehe zu ändern.
Für alle Fälle gilt, dass die Beurkundung der Namenserklärung beim Wohnsitzstandesamt möglich ist. Sie wird grundsätzlich erst wirksam, wenn sie dem Standesamt zugegangen ist, bei dem die Eheschließung beurkundet ist.
Wurde nicht bereits bei der Eheschließung ein Ehename bestimmt, kann dies jederzeit während Bestehens der Ehe nachgeholt werden. Wird ein Ehename bestimmt, kann diese Erklärung während des Bestehens der Ehe nicht widerrufen werden.
Wurde einer Ihrer Namen zum gemeinsamen Familiennamen (Ehenamen) bestimmt, gibt es eine weitere Möglichkeit für denjenigen, dessen Name nicht zum Ehenamen wurde:
Sie/er kann ihren/seinen bisherigen Namen oder ihren/seinen Geburtsnamen voranstellen oder anfügen. Somit entsteht ein Doppelname, der mit Bindestrich geschrieben wird. Dies ist auch nach Auflösung der Ehe möglich.
Eine Voranstellung oder Anfügung eines Namens ist nicht möglich, wenn der gewählte Ehename bereits aus mehreren Namen besteht.
Besteht der Name des Ehegatten, der voranstellen oder anfügen will, aus mehreren Namen, so kann er nur einen dieser Namen voranstellen oder anfügen.
Die Erklärung über die Voranstellung oder Anfügung kann jederzeit widerrufen werden; allerdings ist dann eine neue Erklärung nicht mehr zulässig. Nach dem Widerruf wird nur noch der Ehename geführt.
Nach Auflösung der Ehe kann der Geburtsname wieder angenommen werden. Auch ein zuvor geführter Name (aus einer Vorehe) kann wieder angenommen werden, wenn er zum Zeitpunkt der Ehenamensbestimmung geführt wurde. Diese Erklärung ist unwiderruflich.
Diese Aufzählung ist nicht abschließend, sondern gibt nur die am häufigsten vorkommenden Fälle wieder. Bitte lassen Sie sich bei Ihrem Wohnsitzstandesamt beraten.
Bei Wiederannahme eines Namens zusätzlich eine Bescheinigung über die bisherige Namensführung und den Nachweis über die Auflösung der Ehe (Sterbeurkunde des Ehegatten oder Scheidungsurteil mit Rechtskraftvermerk).
Jede Namenserklärung ist öffentlich zu beglaubigen oder zu beurkunden. Dazu müssen die Beteiligten persönlich anwesend sein. Zuständig für die Aufnahme der Erklärung ist jedes Standesamt oder jeder Notar; bei Auslandsaufenthalt auch die deutschen Konsularbeamten.
Bevor eine solche Erklärung beurkundet werden kann, müssen sich die Beteiligten durch einen gültigen Lichtbildausweis ausweisen und alle im Einzelfall erforderlichen Unterlagen im Original vorlegen.
Nach Beurkundung wird die Namensänderung ins Eheregister eingetragen oder dem Standesbeamten mitgeteilt, der das Eheregister der Ehegatten führt. Besteht kein deutsches Eheregister, wird die Namensänderung dem Standesamt mitgeteilt, in dessen Bezirk Sie Ihren Wohnsitz haben. Welcher Standesbeamte in Ihrem Fall zuständig ist erfragen Sie bei Ihrem Standesamt.
Der neue § 45a Personenstandsgesetz (PStG) bietet ab 01.11.2018 die Möglichkeit, die Reihenfolge Ihrer Vornamen zu ändern. Die Hinzufügung oder der Wegfall einzelner Vornamen ist nicht möglich. Vornamen, die mit einem Bindestrich verbunden sind, können nicht in ihrer Reihenfolge geändert werden.
Die Gebühr für eine Beurkundung beträgt 23,50 Euro.
Eine zusätzliche Bescheinigung über die Namensänderung kostet 12,00 €.