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Sa.*
08.00 – 16.00 Uhr
08.00 – 12.00 Uhr
14.00 – 18.30 Uhr
08.00 – 12.00 Uhr
10.00 – 12.00 Uhr
* nur in geraden Kalenderwochen
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Wir freuen uns Sie an einem Ihrer wichtigsten Tage Ihres Lebens in Eichenzell begrüßen zu dürfen. Der Hochzeitstag ist immer ein besonderes und unvergessliches Ereignis.
Sie können sich im historischen Trauzimmer des Eichenzeller Schlösschens oder auch in einem der beiden Hochzeitspavillons von Schloss Fasanerie trauen lassen.
Damit eine Eheschließung stattfinden kann, müssen sich beide Partner persönlich zur Eheschließung unter Vorlage sämtlicher erforderlicher Unterlagen anmelden.
Zuständig für die Anmeldung ist das Standesamt, in dem mindestens einer der Partner einen polizeilich gemeldeten Wohnsitz (Haupt- oder Nebenwohnsitz) hat.
Sollte dies nicht Eichenzell sein, so kann die Trauung trotzdem hier stattfinden. In diesem Fall wird das zuständige Standesamt nach erfolgter Anmeldung zur Eheschließung die kompletten Unterlagen mit einer Ermächtigung zur Eheschließung dem Standesamt Eichenzell zusenden.
Ist eine/r der Verlobten aus einem wichtigen Grund verhindert, kann er oder sie das schriftliche Einverständnis zur Anmeldung durch den/die andere/n erklären. Hierfür gibt es eine spezielle Vollmacht mit Angaben, die zur Prüfung der Ehevoraussetzungen benötigt werden.
Die Anmeldung zur Eheschließung ist sechs Monate gültig, das bedeutet, dass innerhalb von sechs Monaten nach der Anmeldung geheiratet werden kann.
Die nachfolgenden Auskünfte beziehen sich ausschließlich auf Verlobte mit deutscher Staatsangehörigkeit.
Bei ausländischer Staatsangehörigkeit sind für die Anmeldung zur Eheschließung umfangreiche und spezielle Dokumente je nach Länderbestimmung erforderlich. Darüber hinaus ist teilweise ein Befreiungsverfahren von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses beim Oberlandesgericht einzuleiten.
alle notwendigen Dokumente müssen vollständig und im Original vorliegen.
Bitte wenden Sie sich wegen weiterer Informationen an uns, falls Ihre persönlichen Verhältnisse nicht unter die oben genannte Fallkonstellationen fallen und bei weiteren Fragen. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn für Sie Entscheidungen im Ausland (zum Beispiel Ehescheidung) getroffen wurden.
Beachten Sie bitte, dass eine endgültige Prüfung Ihrer Dokumente erst bei der Anmeldung zur Eheschließung erfolgen kann und dass sich hierbei noch Sachverhalte ergeben können, bei denen die Vorlage weiterer Dokumente erforderlich wird.
Bei den nachstehenden Erläuterungen handelt es sich um generelle Informationen. Im Einzelfall können weitere Unterlagen erforderlich sein. Gerade bei Auslandsbeteiligung(ausländische Staatsangehörigkeit; Ereignisse wie Heirat/Scheidung/Namensänderung/Adoption, die im Ausland erfolgt sind) ist es dringend erforderlich, persönlich Kontakt mit dem Standesamt aufzunehmen!
Die Terminvergabe wird unmittelbar mit dem Standesamt Eichenzell (ab dem 01. Oktober 2024) vereinbart.
Termine für den Hochzeitspavillon sind anschließend mit der Verwaltung von Schloss Fasanerie abzusprechen.
Tel.: 0661/9486-0
Die beiden Hochzeitspavillions auf Schloss Fasanerie stehen in der Zeit von Anfang Mai bis Ende August für Trauungen zur Verfügung.
Wir versuchen natürlich die Terminwünsche unserer Brautpaare zu erfüllen.
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass es uns nicht möglich ist an jedem Freitag und Samstag im Jahr Eheschließungen durchzuführen!
Montag, Dienstag, Donnerstag | 09:00 Uhr - 15:00 Uhr |
Mittwoch | 09:00 Uhr - 16:00 Uhr |
Freitag | 09:00 Uhr - 12:00 Uhr |
Freitag |
12:00 Uhr bis 15:00 Uhr |
Samstag |
11:00 Uhr |
Januar - März |
April - Juni |
Juli - September |
Oktober - Dezember |
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11. Januar 2025 |
05. April 2025 |
(alle Termine vergeben) |
25. Oktober 2025 |
18. Januar 2025 |
26. April 2025 |
(alle Termine vergeben) |
01. November 2025 |
01. Februar 2025 |
10. Mai 2025 |
(alle Termine vergeben) |
08. November 2025 |
15. Februar 2025 |
(alle Termine vergeben) |
(alle Termine vergeben) |
22. November 2025 |
22. Februar 2025 |
(alle Termine vergeben) |
(alle Termine vergeben) |
06. Dezember 2025 |
15. März 2025 |
(alle Termine vergeben) |
(alle Termine vergeben) |
13. Dezember 2025 |
29. März 2025 |
(alle Termine vergeben) |
(alle Termine vergeben) |
kurzfriste Terminänderung vorbehalten!
An Sonn- und Feiertagen sowie Heiligabend und Silvester werden keine Trauungen durchgeführt.
Das historische Trauzimmer im Gewölbekeller bietet ca. 30 Personen Platz.
Das Ambiente der Terrasse im Schlossgarten eignet sich bei schönem Wetter
besonders für einen Sektempfang.
Die Räumlichkeiten sind direkt über den Schlossgarten zu erreichen.
Beide Hochzeitspavillons liegen im Herzen des Parks von Schloss Fasanerie. Die stimmungsvolle Inneneinrichtung mit Sandfußboden, Stuckdecken und dekorativen Skulpturen schafft einen schönen Rahmen für ihre Trauung. Die Vergabe der Räumlichkeiten erfolgt ausschließlich über die Verwaltung auf Schloss Fasanerie.
Kontakt für Vergabe der Räumlichkeit und Preisanfrage über:
Schloss Fasanerie
Tel.: 0661/9486 - 0
www.schloss-fasanerie.de
Der Termin für die Trauung wird vom Standesamt Eichenzell vergeben.
Seit dem 01.07.1998 ist die Mitwirkung von Trauzeugen nicht mehr zwingend erforderlich.
Auf Wunsch kann/können jedoch ein oder zwei Trauzeugen an der Eheschließung mitwirken. Die Trauzeugen müssen sich durch einen gültigen Personalausweis oder Reisepass am Tag der Trauung ausweisen können und dürfen mit dem Brautpaar verwandt sein.
1 Jahr | Baumwollene Hochzeit |
3 Jahre | Lederne Hochzeit |
5 Jahre | Hölzerne Hochzeit |
6 1/2 Jahre | Zinnerne Hochzeit |
7 Jahre | Kupferne Hochzeit |
8 Jahre | Blecherne Hochzeit |
10 Jahre | Rosenhochzeit |
12 Jahre | Nickelhochzeit |
12 1/2 Jahre | Petersilienhochzeit |
15 Jahre | Kristallene oder auch Gläserne Hochzeit |
20 Jahre | Porzellanhochzeit |
25 Jahre | Silberhochzeit |
30 Jahre | Perlenhochzeit |
33 1/3 Jahre | Knoblauchhochzeit |
35 Jahre | Leinenhochzeit |
37 1/2 Jahre | Aluminiumhochzeit |
40 Jahre | Rubinhochzeit |
45 Jahre | Messinghochzeit |
50 Jahre | Goldene Hochzeit |
55 Jahre | Juwelenhochzeit |
60 Jahre | Diamantene Hochzeit |
65 Jahre | Eiserne Hochzeit |
67 1/2 Jahre | Steinerne Hochzeit |
70 Jahre | Gnadenhochzeit |
75 Jahre | Kronjuwelen Hochzeit |
Urkunden können von den Behörden oftmals nur dann anerkannt werden, wenn ihre Echtheit oder ihr Beweiswert in einem besonderen Verfahren festgestellt worden ist. Zuweilen kommt es vor, dass eine formal echte ausländische Urkunde inhaltlich falsch ist. Es gilt also im internationalen Urkundenverkehr auch sicherzustellen, dass die Urkunden, mit denen ein Nachweis über ein personenstandsrechtliches Ereignis in einem anderen Land geführt werden sollen, sowohl von der dafür zuständigen Stelle ausgestellt wurden, als auch inhaltlich richtig sind.
Für ausländische Urkunden gibt es je nach Land bestimmte Überbeglaubigungsarten, die zum Beispiel vom Standesamt oder Oberlandesgericht gefordert werden:
Die Legalisation ist eine amtliche Bescheinigung, die auf der ausländischen Originalurkunde nur durch die deutsche Auslandsvertretung des Heimatstaates angebracht wird. Hiermit wird bescheinigt, dass die Urkunde echt ist, das bedeutet die Unterschrift von der ausstellenden Person stammt, der Aussteller zur Aufnahme der Urkunde zuständig war und die Urkunde in der den Gesetzen des Ausstellungsortes entsprechenden Form aufgenommen wurde. Die Legalisation ist vom Urkundeninhaber selbst einzuholen.
Eine Apostille ist – ebenso wie die Legalisation - die Bestätigung der Echtheit einer öffentlichen Urkunde. Sie wird jedoch – anders als bei der Legalisation - von einer dazu bestimmten Behörde des Staates, durch den die Urkunde ausgestellt wurde, erteilt.
Eine Beteiligung der deutschen Auslandsvertretung, ist dann nicht mehr notwendig.
Die Apostille wird anstelle der Legalisation in den Vertragsstaaten des „Haager Übereinkommens zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation“ verlangt. Diesem Übereinkommen sind verschiedene Länder beigetreten, unter anderem Deutschland. Die Apostille ist vom Urkundeninhaber selbst einzuholen.
Es gibt Staaten, deren Urkundswesen sich als so unsicher erwiesen hat, dass selbst die deutsche Auslandsvertretung in dem jeweiligen Staat nicht mehr die Echtheit durch die Legalisation bestätigen kann. In diesen Fällen muss eine Überprüfung der Urkunde über das Standesamt bei der jeweiligen deutschen Auslandsvertretung beantragt werden. In diesem teilweise mehrmonatigen Verfahren werden die Urkunden durch Vertrauensanwälte der Auslandsvertretung auf deren Echtheit überprüft. Hierzu muss eine Kaution von circa 250 bis 400 Euro beim Standesamt hinterlegt werden.
In Deutschland werden Ehen anerkannt, wenn sie im Ausland rechtsgültig geschlossen wurden. Die Eheschließungsvoraussetzungen müssen vorliegen und die Ehe muss in der Form geschlossen werden, die in dem jeweiligen Staat vorgeschrieben ist.
Bitte beachten Sie, dass ausländische Heiratsurkunden im Inland möglicherweise erst nach einer amtlichen Überbeglaubigung durch die ausländischen Behörden (Apostille) oder nach Legalisation durch die jeweilige deutsche Auslandsvertretung anerkannt werden. Auch zur Namensführung in der Ehe müssen häufig noch in Deutschland beim Standesamt Erklärungen abgegeben werden, da in vielen Ländern keine vergleichbaren Wahlmöglichkeiten bestehen.
Auf Antrag kann die im Ausland geschlossene Ehe beim Standesamt des Wohnortes nachbeurkundet werden. Bei der Nachbeurkundung müssen dem Standesamt die gleichen Unterlagen vorgelegt werden, wie bei einer Anmeldung zur Eheschließung.
Informieren Sie sich rechtzeitig, welche "Heiratspapiere" Sie im Reisegepäck mitnehmen sollten. In einigen Ländern genügen mitunter Reisepass und die Internationale (mehrsprachige) Geburtsurkunde. Auskünfte erhalten Sie insbesondere bei den deutschen Auslandsvertretungen im jeweiligen Land und bei den Auslandsvertretungen dieser Staaten in Deutschland.
In manchen Ländern benötigen deutsche Staatsangehörige für die Eheschließung ein Ehefähigkeitszeugnis. Sofern der Eheschließungsstaat eine Konsularbescheinigung der dortigen deutschen Auslandsvertretung verlangt, ist im Regelfall zum Erhalt dieser Bescheinigung auch ein Ehefähigkeitszeugnis vorzulegen.
Das Ehefähigkeitszeugnis ist eine Bescheinigung des deutschen Standesbeamten, dass der Eheschließung der beiden in diesem Zeugnis genannten Verlobten kein Ehehindernis nach deutschem Recht entgegensteht.
Die zur Beantragung notwendigen Unterlagen (auch für einen ausländischen Partner) erfragen Sie bitte persönlich bei uns.
Das Ehefähigkeitszeugnis kann nur von deutschen Verlobten beantragt werden. Grundsätzlich ist für die Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses das Standesamt zuständig, in dessen Bezirk Sie gemeldet sind. Wenn kein Wohnsitz im Bundesgebiet mehr besteht, muss das Ehefähigkeitszeugnis beim Standesamt des letzten Wohnsitzes in der Bundesrepublik beantragt werden.
Sind beide Verlobte deutsche Staatsangehörige, genügt in der Regel die Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses für beide Verlobte. Soll die Eheschließung in Österreich, der Schweiz oder in Luxemburg stattfinden, so kann Ehefähigkeitszeugnis auch direkt durch das dort zuständige Standesamt (Zivilstandsamt) im Rahmen des dortigen Eheanmeldeverfahrens angefordert werden.
Ehefähigkeitszeugnisse können auch Asylberechtigte, ausländische Flüchtlinge, heimatlose Ausländer und Staatenlose beantragen; diese Rechtsstellung muss sich aus dem deutschen Reiseausweis ergeben.
Ehefähigkeitszeugnis (wenn nur deutsches Recht zu beachten ist) |
42,00 € |
Ehefähigkeitszeugnis (wenn auch ausländisches Recht zu beachten ist) |
je 21,00 € |
Nach Paragraph 1309 Absatz 1 BGB muss ein ausländischer Staatsbürger, der in Deutschland heiraten will, ein so genanntes Ehefähigkeitszeugnis seines Heimatlandes vorlegen, mit dem bescheinigt wird, dass nach dem Recht dieses Staates kein Hindernis für eine Eheschließung besteht.
Es gibt Länder, die solche Ehefähigkeitszeugnisse nicht oder nur eingeschränkt ausstellen. In solchen Fällen kann der Präsident des Oberlandesgerichts von der Pflicht zur Vorlage eines Ehefähigkeitszeugnisses unter bestimmten Voraussetzungen befreien, die je nach Heimatstaat verschieden sind.
Die Antragstellung erfolgt im Rahmen der Anmeldung zur Eheschließung ausschließlich über das für die Anmeldung zur Eheschließung zuständige Standesamt.
Eine verbindliche Prüfung des Antrages kann erst nach Vorlage der vollständigen Eheschließungsakten mit der Niederschrift über die Anmeldung zur Eheschließung und allen Original-Urkunden, Unterlagen und Hinweisen erfolgen.
Das Oberlandesgericht behält sich vor, nach Prüfung des Antrages, noch weitere Nachweise zu fordern oder entsprechende Ermittlungen anzustellen.
Die Vornahme der Eheschließung durch den Standesbeamten ist von der Entscheidung des Oberlandesgerichtes abhängig.
Die Befreiung hat ab dem Tag der Entscheidung eine Gültigkeit von sechs Monaten, das heißt die Eheschließung muss innerhalb dieser Frist erfolgen. Sollte für einen Partner von seinem Heimatland ein Ehefähigkeitszeugnis ausgestellt worden sein, so muss zum Zeitpunkt der Eheschließung das Ehefähigkeitszeugnis noch gültig sein (Gültigkeitsdauer wie angegeben, ohne Angabe gilt das Ehefähigkeitszeugnis sechs Monate ab Ausstellungsdatum). Ist die Frist abgelaufen, so muss eine erneute Antragstellung unter Vorlage von neu ausgestellten Urkunden erfolgen.
Sofern der Partner der deutschen Sprache nicht oder nicht ausreichend mächtig sein sollte, wird aus rechtlichen Gründen für die Anmeldung zur Eheschließung und für die Eheschließung ein vereidigter Dolmetscher oder Übersetzer verlangt, der in die entsprechende Muttersprache übersetzt.
Fremdsprachige Urkunden müssen grundsätzlich, sofern Sie nicht mehrsprachig ausgestellt sind, von einem hier in Deutschland vereidigten Übersetzer oder Dolmetscher übersetzt werden.
Bitte achten Sie darauf, dass der Übersetzer Original (beziehungsweise Kopie des Originals) und Übersetzung zusammen heftet und siegelt, damit erkennbar ist, welche Übersetzung zu welcher Urkunde gehört.
Bei der Transliteration kyrillischer Schriftzeichen in lateinische Schriftzeichen ist die ISO-Norm 9:1995 (E) zu beachten.