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Sonderparkrechte für Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung
Die Bestimmungen zu Sonderparkrechten für Menschen mit Behinderung sind bundeseinheitlich in der Anlage 3, Abschnitt 3 („Parken“) zu § 42 Abs. 2 der StVO1 sowie den §§ 45 Abs. 1b Satz 1 Nr. 2, 46 Abs. 1 Nr. 11, Abs. 2, 47 Abs. 2 Nr. 7 StVO in Verbindung mit den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu den §§ 42, 44 – 47 der StVO (VwV-StVO) geregelt.
Bei den Parksonderrechten für schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung nach der StVO und VwV-StVO ist zu differenzieren zwischen dem Recht auf Parken auf einem Behindertenparkplatz sowie den sonstigen Parkerleichterungen (VwV-StVO zu § 46).
Bei den sonstigen Parkerleichterungen kann den schwerbehinderten Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung gestattet werden:
- an Stellen, an denen das eingeschränkte Haltverbot angeordnet ist, bis zu drei Stunden zu parken,
- im Bereich eines Zonenhaltverbots die zugelassene Parkdauer zu überschreiten,
- an Stellen, die durch Zeichen 314 und 315 nach Anlage 3 Abschnitt 3 („Parken“) zu § 42 Abs. 2 StVO gekennzeichnet sind und für die durch ein Zusatzzeichen eine Begrenzung der Parkzeit angeordnet ist, über die zugelassene Zeit hinaus zu parken,
- in Fußgängerzonen, in denen das Be- oder Entladen für bestimmte Zeiten freigegeben ist, während der Ladezeiten zu parken,
- an Parkuhren und bei Parkscheinautomaten zu parken, ohne Gebühr und zeitliche Begrenzung,
- auf Parkplätzen für Bewohner bis zu drei Stunden zu parken,
- in verkehrsberuhigten Bereichen außerhalb der gekennzeichneten Flächen ohne den durchgehenden Verkehr zu behindern, zu parken, sofern in zumutbarer Entfernung keine andere Parkmöglichkeit besteht.
Die höchstzulässige Parkzeit beträgt 24 Stunden.
Grad der Behinderung für das Parken auf einem Behindertenparkplatz
Das Parken auf einem Behindertenparkplatz kann nur schwerbehinderten Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen sowie für blinde Menschen gestattet werden.
Danach werden nur solche Personen als schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung angesehen, die sich wegen der Schwere ihres Leidens dauernd nur mit fremder Hilfe oder nur mit großer Anstrengung außerhalb ihres Kraftfahrzeuges bewegen können (VwV-StVO zu § 46).
Schwerbehinderten Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, die keine Fahrerlaubnis besitzen, kann ebenfalls eine Ausnahmegenehmigung erteilt werden. In diesen Fällen ist den schwerbehinderten Menschen eine Ausnahmegenehmigung des Inhalts auszustellen, dass der sie jeweils befördernde Kfz-führer von den entsprechenden Vorschriften der StVO befreit ist (VwV-StVO zu § 46).
Grad der Behinderung zur Inanspruchnahme weiterer Parkerleichterungen für besondere Gruppen schwerbehinderter Menschen
Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 1 Nr. 11 StVO sind grundsätzlich die gleichen wie für das Parken auf einem Behindertenparkplatz, also dass es sich bei den betreffenden Antragstellern um schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung handelt. Der begünstigte Personenkreis ist hinsichtlich der Parkerleichterungen allerdings etwas weiter gefasst. Hier können Ausnahmegenehmigungen darüber hinaus auch folgenden Personengruppen erteilt werden (VwV-StVO zu § 46):
- Schwerbehinderte Menschen mit den Merkzeichen G und B und einem Grad der Behinderung (GdB) von wenigstens 80 allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken)
- Schwerbehinderte Menschen mit den Merkzeichen G und B und einem GdB von wenigstens 70 allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken) und gleichzeitig einem GdB von wenigstens 50 für Funktionsstörungen des Herzens oder der Atmungsorgane,
- Schwerbehinderte Menschen, die an Morbus Crohn oder Colitis ulcerosa erkrankt sind, wenn hierfür ein Grad der Behinderung von wenigstens 60 vorliegt,
Schwerbehinderte Menschen mit künstlichem Darmausgang und zugleich künstlicher Harnableitung, wenn hierfür ein Grad der Behinderung von wenigstens 70 vorliegt.
- Schwerbehinderte Menschen, die nach versorgungsärztlicher Feststellung dem Personenkreis nach den Randnummern 134 bis 136 der VwVStVO gleichzustellen sind.
Für Feststellungen, ob und in welchem Grad eine Person behindert ist und unter einer außergewöhnlichen Gehbehinderung leidet, sind grundsätzlich die Versorgungsämter zuständig, sofern nicht die Länder abweichende Zuständigkeitsregelungen treffen (§ 69 Abs. 1 Satz 1 und Satz 6 SGB IX9). Die Prüfung obliegt damit nicht den Straßenverkehrsbehörden.
Die Entscheidungen des Versorgungsamtes über den Grad der Behinderung sind vielmehr für die Straßenverkehrsbehörden bindend.